Die SolarRoof GmbH ist Ihr Partner für innovative und nachhaltige Photovoltaiklösungen. Als spezialisierter Hersteller von Indach-Solarmodulen bieten wir ein Produktportfolio, das höchste ästhetische und funktionale Ansprüche erfüllt. Unser Ziel ist es, die Zukunft der Energiegewinnung durch moderne Technologien zu gestalten und dabei die traditionellen Dachstrukturen neu zu definieren.
Mit unserer umfassenden Expertise in der Solarbranche und einem engagierten Team entwickeln wir maßgeschneiderte Lösungen, die sich nahtlos in Neubauten, Renovierungsprojekte und sogar denkmalgeschützte Gebäude integrieren lassen. Wir wissen um die Herausforderungen, denen sich Architekten und Bauherren gegenübersehen, und haben Produkte entwickelt, die diesen Anforderungen gerecht werden – effizient, langlebig und elegant.
Unser Fokus liegt auf Qualität und Zuverlässigkeit, unterstützt durch ein Netzwerk aus erfahrenen Fachpartnern, die unsere Vision teilen. Wir bieten nicht nur Produkte, sondern auch umfassenden Service, von der Planung bis zur Unterstützung auf der Baustelle. Dabei stehen wir für kurze Entscheidungswege, Flexibilität und eine enge Zusammenarbeit mit unseren Kunden.
Die SolarRoof GmbH setzt auf nachhaltige Innovationen, um den Weg zu einer grüneren Zukunft zu ebnen. Erleben Sie, wie Solarenergie nicht nur effizient, sondern auch architektonisch ansprechend sein kann.
07.02.2024
Das Gericht erließ zwei Grundsatzurteile: eines für eine Photovoltaik-Anlage auf einem Wohnhaus in der denkmalgeschützten „Golzheimer Siedlung“ in Düsseldorf und eines für ein ehemaliges Schulgebäude in Siegen.
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat am Mittwoch gleich zwei Urteile in Sachen „Photovoltaik und Denkmalschutz“ gefällt. In beiden Fällen fiel die Entscheidung zugunsten der Solarstromnutzung aus. Das Gericht verwies hierbei darauf, „dass bei der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien die Belange des Denkmalschutzes überwiegt“.
Im ersten der beiden Fälle (Aktenzeichen 10 A 2281/23) ging es um ein Einfamilienhaus in der „Golzheimer Siedlung“ in Düsseldorf, für die eine so genannte Denkmalbereichssatzung gilt. Die Eigentümerin des Hauses plant auf einer von der Straße teilweise einsehbaren Dachfläche die Installation von Solarmodulen. Die Stadt Düsseldorf verweigerte die nach dem Denkmalschutzgesetz NRW notwendige Erlaubnis, woraufhin das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Sinne der Hauseigentümerin entschied. Das OVG bestätigte diese Entscheidung.
Im zweiten Fall hingegen (Aktenzeichen 10 A 1477/23) kippte das Gericht das Urteil der Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hatte eine Entscheidung der Stadt Siegen für rechtens erklärt. Strittig war die geplante Photovoltaik-Anlage auf einer ehemaligen Schule, die nun als Wohngebäude genutzt wird und für die es keine Genehmigung der geplanten Photovoltaik-Anlage geben sollte. Auf dem eingetragenen Baudenkmal, so teilt nun das OVG mit, würden jedoch „die denkmalwertbegründenden Eigenschaften des Gebäudes durch die Solaranlage schon nicht beeinträchtigt. Für die Eintragung als Baudenkmal hat zwar der vorhandene Dachreiter, nicht aber die Dachfläche und ihre Gestaltung eine Rolle gespielt. In das geschützte Erscheinungsbild des Baukörpers als Kapellenschule wird durch die Solaranlage nicht eingegriffen. Ein Ausnahmefall, in dem der Denkmalschutz überwiegt, wäre bei dem konkreten Vorhaben selbst dann nicht gegeben, wenn die Schieferdachfläche als auch denkmalwertbegründend angesehen würde.“
Im Fall der Düsseldorfer Siedlung befand das OVG, es werde „durch die beantragte Solaranlage auf der straßenabgewandten Dachfläche nicht in einem Maß in das denkmalwerte einheitliche äußere Erscheinungsbild der ,Golzheimer Siedlung‘ eingegriffen, dass ausnahmsweise die Erlaubnis zu versagen wäre.“ Die Solaranlage sei zwar aus dem öffentlichen Straßenraum sichtbar, dies aber reiche „grundsätzlich nicht aus“. Überdies seien vorgesehenen Solarmodule in die Dachstruktur eingefügt und in der Farbe angepasst. Die Module seien „nur am Rande, in zweiter Reihe und nur in Teilausschnitten wahrnehmbar“.
Auch im Siegener Fall seien Solarmodule „in einer denkmalschonenden Ausgestaltung“ gewählt worden – was aber nicht der entscheidende Grund für die Entscheidung der Richter war. Generell verwies das OVG auf die im Juli 2022 in Kraft getretene Regelung des EEG. Demnach sollen, „bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Diese Vorgabe, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zukommt, beeinflusst auch das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht.